Allgemeine Einkaufsbedingungen der Dubitec GmbH
§ 1 – Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Einkäufe von Sekundärrohstoffen oder sonstigen Materialien der Dubitec von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Einkäufe der Dubitec erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verkaufsbedingungen des Verkäufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Zur Wirksamkeit der Zurückweisung dieser entgegenstehenden Bedingungen bedarf es keiner nochmaligen ausdrücklichen Erklärung unsererseits bei oder nach Vertragsschluss.
(3) Angebote der Dubitec sind bezüglich Preis, Menge und Qualitäten freibleibend. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 2 - Umfang der Lieferungen
Für die Art und den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Dubitec maßgebend, sofern dieser nicht unverzüglich durch den Verkäufer widersprochen wird.
§ 3 - Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern Dubitec für die Entgegennahme der Lieferung der vertragsgegenständlichen Sekundärrohstoffe oder sonstigen Materialien von dem Verkäufer ein Entgelt erhält, verstehen sich die Preise der Dubitec als Nettopreise, welche zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
(2) Rechnungen der Dubitec sind innerhalb sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
(3) Ab der zweiten Mahnung ist Dubitec berechtigt, Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00 je Mahnung zu erheben.
(4) Wird von Dubitec ein Skonto gewährt, so ist für den entsprechenden Abzug Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen der Dubitec durch den Verkäufer beglichen sind.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Verkäufer nur zu, wenn seine Gegenanspruche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Dubitec anerkannt sind.
§ 4 – Liefertermine
(1) Liefertermine sind für den Verkäufer verbindlich. Erbringt der Verkäufer seine Leistungen nicht fristgemäß, so stehen Dubitec die gesetzlichen Rechte zu.
(2) Lieferungen haben unter Beifugung sämtlicher für Dubitec erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, Dubitec unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder für den Verkäufer vorhersehbar sind, aus welchen sich ergibt, dass der Verkäufer die vereinbarten Liefertermine nicht wird einhalten können.
§ 5 - Entgegennahme/Rügepflichten
(1) Angelieferte Ware ist von Dubitec nur abzunehmen, wenn sie den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht. Sofern das Material bei mindestens drei aufeinander folgenden Lieferungen nicht den vertraglich vereinbarten Qualitäten entspricht, ist Dubitec berechtigt, die Entgegennahme weiterer Lieferungen zu verweigern, sofern nicht der Verkäufer die Erfüllung der vereinbarten Qualitäten durch geeignete Nachweise belegt. Diese Nachweispflicht des Verkäufers entfällt wieder, sofern drei aufeinander folgende Lieferungen den vertraglichen Qualitäten entsprechen.
(2) Dubitec hat die Ware auf ihre vertragliche Beschaffenheit zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unter Wahrung einer Frist von 5 Tagen geltend gemacht werden. Mängel, die bei sorgfältiger Prü̈fung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Feststellung dem Verkäufer mitzuteilen.
§ 6 – Gewährleistung und Haftung des Verkäufers
(1) Die Gewährleistungspflichten des Verkäufers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sowie nachfolgend nicht Abweichendes geregelt ist.
(2) Bei mangelhafter Lieferung ist der Verkäufer verpflichtet, das mangelhafte Material – bei Bestehen einer Lieferverpflichtung des Verkäufers - unverzüglich wieder abzutransportieren und durch mangelfreies Material zu ersetzen. Sofern keine Lieferverpflichtung besteht, hat der Verkäufer das der Dubitec bereit zu stellende Material unverzüglich abzunehmen und mangelfreies Material bereit zu stellen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Für Ersatz- und Nachlieferungen haften der Verkäufer wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für die Ersatzlieferung beginnt frühestens mit Bereitstellung bzw. Ablieferung der Ersatzlieferung.
§ 7 - Haftung der Dubitec
(1) Dubitec haftet in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Dubitec abweichend von den Sätzen 1 und 2 nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Schadensanspruch bei einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt in den Fällen des Satz 1 bei grob fahrlässigen Verletzungen, wenn keiner der in Satz 3 genannten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Ansprüche des Verkäufers gegen die Dubitec unterliegen einer einjährigen Verjährungsfrist.
§ 8 - Höhere Gewalt
Die vertraglichen Pflichten der Dubitec ruhen, solange die Erfüllung aus Gründen, die Dubitec nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
§ 9 - Schlussbestimmungen
(1) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist – sofern eine gesetzliche Regelung nicht besteht – durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit möglich, verwirklicht. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei der Durchführung eine Lücke offenbar wird.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg.
(3) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
Stand: Dezember 2010